Mit Wirkung vom 1. Mai 2014 erlosch das Bodenverkehrsgesetz die Nießbrauchsrechte natürlicher oder juristischer Personen, deren Anspruch auf einem Vertrag beruhte, der mit einem nicht nahen Verwandten geschlossen wurde, auf unbestimmte Zeit (noch gültig am 30. April 2014) oder für einen festen Zeitraum, der nach dem 30. April 2014 auslief.